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Der EuGH stellt fest, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs insbesondere durch Verbraucherschutzinteressen, zur Vorbeugung gegen Betrug und zur Vermeidung von überhöhten Spielausgaben durchaus gerechtfertigt sein kann. „Mit diesen höchst erfreulichen Urteilen hat der EuGH erneut die Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil die derzeitige Diskussion um den deutschen Glücksspielstaatsvertrag positiv beeinflussen und die Politik stärken wird, aus guten Gründen am Monopol festzuhalten“, so die Saartoto-Geschäftsführer Jürgen Schreier und Michael Burkert.
Der EuGH stellt auch klar, dass es einem alleinigen staatlichen Glückspielanbieter gerade nicht untersagt ist, ihr Angebot durch die Einführung neuer Spiele und Werbung attraktiver zu machen. Dies dient der Verbesserung des Spielerschutzes und wirkt ihm nicht entgegen. Dies begrüßen Schreier und Burkert nachdrücklich: „Eine zu restriktive Handhabung bei der Werbung für die seriösen Produkte der staatlichen Anbieter bei gleichzeitiger Zurückhaltung gegenüber den Illegalen auf der anderen Seite führt letzten Endes zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil des Spielerschutzes.“
Auch illegale Glücksspiele im Internet können zur Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten verboten werden, stellt der EuGH fest. „Dies“, so die Saartoto-Direktoren, „stimmt zuversichtlich. Die staatlichen Stellen können – wie es die zuständige Ministerin Annegret Kramp-Karrenbauer erst letztlich wieder deutlich gemacht hat – mit dem Urteil des EuGH im Rücken schärfer gegen das illegale Internet-Glücksspiel vorgehen.“
Pressemeldung des EuGH zu den Urteilen „Betfair“ (C-203/08) und „Ladbrokes“ (C-259/08) vom 03.06.2010:
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